§ 11 FDE-G - Auflösung des Fonds
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
- Redaktionelle Abkürzung
- FDE-G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 105-1-4
Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds gehen auf den Bund über.