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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

§ 11 FDE-G - Auflösung des Fonds

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Redaktionelle Abkürzung
FDE-G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
105-1-4

Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds gehen auf den Bund über.