Art. 15 FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2005 vom 8. März 2005 (GVBl S. 72), geändert durch § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 191), enthält in § 5 Abs. 11 folgende Bestimmung:
"(11) In den Jahren 2005 und 2006 gilt Art. 15 FAG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
An die Stelle des Ausgleichssatzes nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 von 65 v.H. tritt im Jahr 2005 ein Ausgleichssatz von 80 v.H. und im Jahr 2006 von 70 v.H.
- 2.
1Bei der Berechnung der Ausgabenkomponente nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 sind die Nettoausgaben, die einem Bezirk als Träger der Grundsicherung nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der jeweils geltenden Fassung im vorvorhergehenden Jahr erwachsen sind abzüglich der im vorvorhergehenden Jahr erhaltenen Erstattungsleistungen, gekürzt um Rückzahlungen in diesem Zeitraum, gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. 2Zu berücksichtigen sind auch die Belastungen, die den Bezirken bis zum 30. Juni 2002 als Kostenträger nach der Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erwachsen sind, soweit sie auf Nachmeldungen oder Berichtigungsmeldungen beruhen.
- 3.
Die Bevölkerungskomponente nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 5 Satz 4 wird im Jahr 2005 mit 50 v.H. und im Jahr 2006 mit 60 v.H. angesetzt.
- 4.
Die Ausgabenkomponente nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 wird im Jahr 2005 mit 50 v.H. und im Jahr 2006 mit 40 v.H. angesetzt."
(1) 1Der Staat gewährt den Bezirken eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen insbesondere als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erwachsen. 2Für die Höhe der Zuweisungsmasse ist die Bewilligung im Staatshaushaltsplan maßgebend.
(2) Die Zuweisungsmasse wird nach folgendem Schlüssel verteilt:
- 1.
1Bei der Berechnung der Zuweisung jedes Bezirks wird eine Ausgangsmesszahl einer Umlagekraftmesszahl gegenübergestellt. 2Jeder Bezirk erhält als Zuweisung 65 v.H. des Betrags, um den die Umlagekraftmesszahl hinter der Ausgangsmesszahl zurück bleibt.
- 2.
Die Umlagekraftmesszahl beträgt 20 v.H. der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2.
- 3.
1Die Ausgangsmesszahl eines Bezirks wird gefunden, indem zunächst eine fiktive Einwohnerzahl des Bezirks errechnet wird. 2Diese wird dann mit einem Grundbetrag vervielfältigt. 3Der Grundbetrag wird so festgesetzt, dass der nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird.
- 4.
1Die fiktive Einwohnerzahl eines Bezirks errechnet sich, indem die Einwohnerzahl Bayerns mit einem für diesen Bezirk ermittelten Prozentsatz vervielfacht wird. 2Dieser Prozentsatz setzt sich aus einer Bevölkerungskomponente und einer Ausgabenkomponente zusammen, die addiert werden. 3Die Bevölkerungskomponente berücksichtigt die unterschiedliche Zusammensetzung der Einwohner eines Bezirks, die Ausgabenkomponente die Nettoausgaben, die einem Bezirk als überörtlichem Träger der Sozialhilfe, abzüglich von Erstattungsleistungen nach Art. 88 Abs. 4 AGSG, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, abzüglich von Erstattungsleistungen nach Art. 3 AGSG, und der Kriegsopferfürsorge sowie nach dem Unterbringungsgesetz erwachsen sind.
- 5.
1Für die Bevölkerungskomponente werden zunächst alle Einwohner des Bezirks mit dem 0,2fachen angesetzt. 2Hierzu addieren sich die Einwohner mit schwerer Behinderung, vervielfacht mit dem Faktor 6, die Einwohner, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, vervielfacht mit dem Faktor 1,5, sowie die Einwohner ohne deutsche Staatsbürgerschaft, angesetzt mit dem Faktor 1. 3Sodann wird für jeden Bezirk festgestellt, mit welchem Prozentsatz er an der Gesamtsumme der so errechneten Bevölkerung der Bezirke beteiligt ist. 4Der jeweilige Prozentsatz wird mit 70 v.H. angesetzt.
- 6.
1Für die Ausgabenkomponente werden für jeden Bezirk die unter Nr. 4 genannten Nettoausgaben addiert und sodann festgestellt, mit welchem Prozentsatz er an der Gesamtsumme der entsprechenden Ausgaben aller Bezirke beteiligt ist. 2Der jeweilige Prozentsatz wird mit 30 v.H. angesetzt.
"Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2007 bekannt gemacht.
...
Entscheidungsformel:
1. Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden - (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (GVBl S. 334, BayRS 605-1-F) und in den nachfolgenden Fassungen ist mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV unvereinbar. Es ist jedoch weiter anwendbar. Nach dem 31. Dezember 2009 darf es nur angewendet werden, wenn der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt die nach Maßgabe der Gründe notwendigen Verfahrensregeln geschaffen hat."