§ 43 VVVG - Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids. Sie oder er gibt das Ergebnis der Prüfung der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson, den Mitgliedern des Landtages, der Staatsregierung und der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter bekannt.
(2) Ein Volksentscheid ist insoweit für ungültig zu erklären, als sein Erfolg (§ 42) dadurch beeinflusst worden sein kann, dass
- 1.
bei der Vorbereitung oder Durchführung des Volksentscheids zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung zu diesem Gesetz unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind
oder
- 2.