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  • ab 31.10.1993 (aktuelle Fassung)

§ 42 VVVG - Annahme eines Gesetzentwurfs

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lautet. Ist die Zahl der gültigen Ja- und Nein- Stimmen gleich, so ist der Gesetzentwurf abgelehnt.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung für mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, jeweils mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Entwurf angenommen der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.