Versionsverlauf


  • ab 31.10.1993 (aktuelle Fassung)

§ 34 VVVG - Öffentlichkeit der Abstimmungshandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

Die Abstimmungshandlung ist öffentlich. Der Stimmbezirksvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.