§ 50 VVVG - Verfassungsänderung auf Initiative des Volkes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Auf die Durchführung des Volksantrags, des Volksbegehrens und des Volksentscheids mit dem Ziel einer Verfassungsänderung finden §§ 2 bis 41 und §§ 43 bis 48 entsprechende Anwendung.
(2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. § 42 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.