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  • ab 31.10.1993 (aktuelle Fassung)

§ 50 VVVG - Verfassungsänderung auf Initiative des Volkes

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

(1) Auf die Durchführung des Volksantrags, des Volksbegehrens und des Volksentscheids mit dem Ziel einer Verfassungsänderung finden §§ 2 bis 41 und §§ 43 bis 48 entsprechende Anwendung.

(2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. § 42 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.