§ 43 VVVG - Prüfung des Volksentscheids durch den Landtagspräsidenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids.
(2) Ein Volksentscheid ist insoweit für ungültig zu erklären, als sein Erfolg (§ 42) dadurch beeinflusst worden sein kann, dass
- 1.bei der Vorbereitung oder Durchführung des Volksentscheids zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung zu diesem Gesetz unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind
oder
- 2.in Bezug auf die Volksabstimmung vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a oder 108b in Verbindung mit 108d oder im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuchs begangen worden sind.