Versionsverlauf


§ 7 ThürAGSGG - Bestellung des ständigen Vertreter

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
304-1

Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts und den ständigen Vertreter des Direktors des Sozialgerichts.