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§ 6 ThürAGSGG - Ehrenamtliche Richter

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
304-1

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Thüringer Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Es kann diese Befugnis einer anderen Stelle übertragen.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter ist so zu bemessen, dass jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.