§ 8 ThürAGSGG - Übertragung der Geschäfte der Gerichtsverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGSGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
Der Präsident des Thüringer Landessozialgerichts und der Direktor des Sozialgerichts können zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter heranziehen.