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§ 8 ThürAGSGG - Übertragung der Geschäfte der Gerichtsverwaltung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
304-1

Der Präsident des Thüringer Landessozialgerichts und der Direktor des Sozialgerichts können zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter heranziehen.