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§ 7 ThürAGSGGBestellung des ständigen Vertreter

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
304-1

Der Justizminister bestellt den ständigen Vertreter des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts und den ständigen Vertreter des Direktors des Sozialgerichts.