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§ 9 ThürAGSGG - Urkundsbeamte

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
304-1

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes.

(2) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können bei Bedarf Angestellte der Sozialgerichte und des Thüringer Landessozialgerichts widerruflich beauftragt werden.