§ 5 ThürAGSGG - Auswärtige Gerichtstage
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGSGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zum Zwecke der bürgernahen Gewährleistung von Rechtsschutz an bestimmten Orten außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Gerichtstage abgehalten werden können.