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§ 24 LJagdG - Schutzgebiete
(zu § 20 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
LJagdG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
792.1

(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Jagdbezirke oder Teile von ihnen als Wildforschungsgebiete einzurichten und in diesen die Jagdausübung einzuschränken, wenn dies zur Förderung wissenschaftlicher Erkenntnisse über das Jagdwesen oder die Wildbiologie erforderlich ist.

(2) Die Bezirksregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Gebiete, in denen sich Wild seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Arten aufzuhalten pflegt, zu Wildschutzgebieten für diese Arten zu erklären. Sie kann für diese Gebiete

  1. 1.
    die Jagd auf die betroffenen Arten beschränken oder untersagen,
  2. 2.
    das Betreten und Befahren von Grundstücken für die Zeit der Aufzucht der Jungen sowie für die Zeit der Brut und des Vogelzugs regeln,
  3. 3.
    bestimmen, dass die Revierinhaber den Bestand natürlicher Feinde des betroffenen Wildes zu verringern und dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken dies zu dulden haben.

(3) Die Ausübung der Jagd in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten (§ 12 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 19 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) kann durch Verordnung, im Fall einer Verordnung durch das zuständige Ministerium mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde, eingeschränkt werden, soweit der Schutzzweck der Verordnung unter Abwägung mit den jagdlichen Belangen dies erfordert.