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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 98 ThürRiStAG - Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, der Entlassung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c sowie in Versetzungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 kann das Dienstgericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.