§ 98 ThürRiStAG - Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, der Entlassung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c sowie in Versetzungsverfahren nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 kann das Dienstgericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.