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§ 4 NRW.BANK G - Gewährträger (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Amtliche Abkürzung
NRW.BANK G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Gewährträger der NRW.BANK ist das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Gewährträger stellt sicher, dass die NRW.BANK ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(3) Der Gewährträger haftet für die Verbindlichkeiten der NRW.BANK nach Maßgabe der Satzung. Eine Inanspruchnahme des Gewährträgers ist erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NRW.BANK nicht zu erlangen ist. Der Gewährträger haftet jedoch unmittelbar für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.

(4) Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 von Hundert betragen. Die NRW.BANK kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind der Gewährträger der NRW.BANK und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

(5) Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort.

Zum Ausscheiden von Gewährträgern der NRW.BANK siehe Bekanntmachungen des Innenministeriums vom 1. Juli 2004 (GV. NRW. S. 422) und vom 1. Juni 2011 (GV. NRW. S. 275)