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§ 9d NRW.BANK G - Parlamentarischer Beirat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Amtliche Abkürzung
NRW.BANK G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Bei der NRW.BANK wird ein Beirat mit dem Namen "Parlamentarischer Beirat" gebildet.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Beirats bemisst sich nach der Zahl der Mitglieder des kleinsten Ausschusses des nordrhein-westfälischen Landtags. Sie werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet.

(3) Der Vorstand berichtet dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr über die Risiko- und Geschäftslage der NRW.BANK.

(4) Das Nähere, insbesondere über das Erlöschen der Mitgliedschaft, die Sitzung, die Beschlussfassung, die Geschäftsordnung und die Verpflichtung der Mitglieder zum Stillschweigen über vertrauliche Angaben der NRW.BANK regelt die Satzung.