Versionsverlauf

§ 7 NRW.BANK G - Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Amtliche Abkürzung
NRW.BANK G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

  1. a)

    die Änderung der Satzung,

  2. b)

    alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,

  3. c)

    die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,

  4. d)

    die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,

  5. e)

    die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie der Prüferin und des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,

  6. f)

    die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,

  7. g)
  8. h)

    die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,

  9. i)

    die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,

  10. j)

    die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen,

  11. k)

    die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 WFNG zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK.

Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung bei Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe j in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.

(2) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.