§ 7 NRW.BANK G - Aufgaben der Gewährträgerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
- Amtliche Abkürzung
- NRW.BANK G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über
- a)
die Änderung der Satzung,
- b)
alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,
- c)
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,
- d)
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
- e)
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie der Prüferin und des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,
- f)
die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,
- g)
Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 Satz 1,
- h)
die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,
- i)
die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,
- j)
die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen,
- k)
die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 WFNG zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK.
Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung bei Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe j in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.
(2) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.