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§ 4 NRW.BANK G - Gewährträger (1)(2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Amtliche Abkürzung
NRW.BANK G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Gewährträger der NRW.BANK sind

  1. a)
    das Land Nordrhein-Westfalen,
  2. b)
    der Landschaftsverband Rheinland und
  3. c)
    der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

(2) Die Gewährträger stellen sicher, dass die NRW.BANK ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(3) Die Gewährträger haften für die Verbindlichkeiten der NRW.BANK nach Maßgabe der Satzung. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NRW.BANK nicht zu erlangen ist. Die Gewährträger haften jedoch unmittelbar gesamtschuldnerisch für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.

(4) Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 von Hundert betragen. Die NRW.BANK kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der NRW.BANK und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

(5) Die Gewährträger können auf Grund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf verbleibende Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK ausscheiden. Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe können auf Grund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die NRW.BANK aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen Gewährträgerschaft an der NRW.BANK entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG erhalten. Der Anteil der NRW.BANK an der WestLB AG verringert sich dem gemäß. Die NRW.BANK erwirbt die Beteiligung am Stammkapital als eigenen Anteil; Rechte daraus stehen ihr nicht zu.

(6) Der ausscheidende Gewährträger haftet für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausscheidenden Gewährträger fort.

(7) Das Ausscheiden von Gewährträgern und die verbleibende Zusammensetzung der Gewährträger in den Fällen des Absatzes 5 ist von der Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

(8) Scheidet in den Fällen des Absatzes 5 ein Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger aus, erlischt die Mitgliedschaft aller Mitglieder des ausscheidenden Gewährträgers in den Organen der NRW.BANK und in ihren Ausschüssen. Das Nähere über die Zusammensetzung der Organe und ihrer Ausschüsse in diesem Fall regelt die Satzung.

Zum Ausscheiden von Gewährträgern der NRW.BANK siehe Bekanntmachung des Innenministeriums vom 1. Juli 2004 (GV. NRW. S. 422)

Zum Ausscheiden von Gewährträgern der NRW.BANK siehe Bekanntmachung des Innenministeriums vom 1. Juni 2011 (GV. NRW. S. 275)