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§ 17 NRW.BANK G - Auflösung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Amtliche Abkürzung
NRW.BANK G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank ist unzulässig.