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§ 10 NRW.BANK G - Rechnungslegung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Amtliche Abkürzung
NRW.BANK G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

Der Jahresabschluss der NRW.BANK ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Das Nähere bestimmt die Satzung.