§ 10 NRW.BANK G - Rechnungslegung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
- Amtliche Abkürzung
- NRW.BANK G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
Der Jahresabschluss der NRW.BANK ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Das Nähere bestimmt die Satzung.