§ 12 NRW.BANK G - Ausgliederung von Wettbewerbsgeschäftsfeldern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
- Amtliche Abkürzung
- NRW.BANK G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 764
(1) Der Gewährträger kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11) beschließen, aus der NRW.BANK das Immobilienkreditgeschäft und sonstige dem Wettbewerb zuzuordnende Geschäftsfelder auf Aktiengesellschaften oder auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugliedern.
(2) Im Falle der Ausgliederung auf eine Aktiengesellschaft gilt die NRW.BANK als Gründerin der Aktiengesellschaft. Sie übernimmt das Grundkapital und stellt deren Satzung fest. Entsprechendes gilt im Falle der Ausgliederung auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Umwandlungsgesetzes ergänzend anzuwenden.