§ 92 BremLWO - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Aufgestellt, ausgelegt und benutzt wird für alle verbundenen Abstimmungen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.
(2) Für jede Abstimmung ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Abstimmung in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt. Bei einem Volksentscheid im Land werden Unionsbürger in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk "Nicht stimmberechtigt" oder "N" bezeichnet.
(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Abstimmung vorzunehmen und gemeinsam nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahldurchführung anzupassenden Muster der Anlage 1 gemeinsam zu beurkunden.