§ 92 LWO - Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
LWO,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Ausgelegt und benutzt wird das Wählerverzeichnis für die Bürgerschaftswahl.

(2) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses ist für beide Abstimmungen gemeinsam nach § 18 Satz 3 zu beurkunden.