§ 92 LWO - Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
LWO,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Ausgelegt und benutzt wird das Wählerverzeichnis für die Bürgerschaftswahl.

(2) Für jede Abstimmung ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Abstimmung in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt.

(3) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses ist für beide Abstimmungen gemeinsam nach § 18 Abs. 3 zu beurkunden.