Art. 13b FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) 1Die Landkreise erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Kreisstraßen pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen. 2Die Landkreise können aus den ihnen zufließenden Mitteln Zuweisungen für Straßenbaumaßnahmen und nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Satz 4 Zuweisungen für den Bau von Abwasseranlagen von Gemeinden geben.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Voraussetzungen des Art. 13a erfüllen, erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Gemeindestraßen pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.