Art. 13b FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

(1) Die Landkreise erhalten folgende Zuweisungen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Kreisstraßen:

  1. 1.
    für jeden ersten Kilometer
    je 1.000 Einwohner 800 EUR,
  2. 2.
    für jeden zweiten Kilometer
    je 1.000 Einwohner 3.500 EUR,
  3. 3.
    für jeden dritten Kilometer
    je 1.000 Einwohner 4.700 EUR,
  4. 4.
    für jeden vierten und weiteren Kilometer
    je 1.000 Einwohner 5.300 EUR.

Die Landkreise können aus den ihnen zufließenden Mitteln Zuschüsse für Straßenbaumaßnahmen und nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Satz 4 Zuweisungen für den Bau von Abwasseranlagen von Gemeinden geben.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht am örtlichen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer beteiligt sind, erhalten nach Maßgabe der Bestandsverzeichnisse Zuweisungen in Höhe von 1.150 EUR je (vollen) Kilometer für ihre Gemeindestraßen; die Zuschüsse sind in erster Linie für die Straßenunterhaltung bestimmt. Des weiteren wird für diese Gemeinden eine Zuweisungsmasse gebildet, die zur Finanzierung des Baus oder Ausbaus der Gemeindestraßen, insbesondere der Gemeindeverbindungsstraßen, und nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Satz 4 zur Finanzierung von Abwasseranlagen bestimmt ist. Obliegt die Straßenbaulast für eine Gemeindeverbindungsstraße ausnahmsweise einem anderen Träger als einer Gemeinde, so kann auch dieser Zuweisungen erhalten. Die Verteilung der Zuweisungen obliegt den Landratsämtern als Staatsbehörden; diese gewähren auf Antrag gezielte Zuweisungen für bestimmte Baumaßnahmen. Zur Verteilung haben die Landratsämter einen beratenden Ausschuss aus Bürgermeistern der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht am örtlichen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer beteiligt sind, zu hören.