§ 2 HAbgG NRW - Stiftungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- HAbgG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
Stiftungen, denen die Hochschule einen Teil ihrer Einnahmen aus Studienbeiträgen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV NRW. S. 195) zur Verfügung gestellt hat, sind weiterhin verpflichtet, die Erträgnisse aus diesen Vermögensbestandteilen zeitnah zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule zu verausgaben und der Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss zu erhalten.