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§ 2 StBAG NRW - Studienbeitrag

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)
Amtliche Abkürzung
StBAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Hochschulen werden ermächtigt, durch Beitragssatzung für das Studium von Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben oder die nach § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen sind, für jedes Semester ihrer Einschreibung oder Zulassung einen Studienbeitrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu erheben. Bei der Festsetzung der Höhe des Studienbeitrags müssen sich die Hochschulen insbesondere an den Zielen orientieren, mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beizutragen.

(2) Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen nach Absatz 1 sind Mittel Dritter und von den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 zu verwenden; § 10 bleibt unberührt. Die Hochschule kann einen geringfügigen Teil dieser Einnahmen einer Stiftung zur Verfügung stellen, die diese Einnahmen ihrerseits zeitnah zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule verausgabt und in der die Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss besitzt.

(3) Studiengang im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Studiengänge im Sinne des § 60 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 84 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Als berufsqualifizierend in diesem Sinne gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.

(4) Für das Studium von Studierenden, die nur als Teilzeitstudierende zu ein Halb eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben sind, kann die Beitragssatzung vorsehen, dass die Hälfte der für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studienbeiträge erhoben wird. Für das Studium von Studierenden, die nur in Studiengängen eingeschrieben sind, die ausschließlich als Teilzeitstudium organisiert sind, kann die Beitragssatzung einen gegenüber dem entsprechenden Vollzeitstudiengang ermäßigten Studienbeitrag vorsehen.

(5) Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 zugelassen sind und falls in beiden Fällen eine Beitragspflicht entsteht, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 77 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 109 Satz 2 Hochschulgesetz 2005 regeln, dass nur ein Beitrag erhoben wird und wie das Beitragsaufkommen auf die beteiligten Hochschulen verteilt wird. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht und die Verteilung des Beitragsaufkommens abweichend von Satz 1 regeln.