§ 3 HAbgG NRW - Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag, Zweithörerbeitrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- HAbgG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 52 Abs. 3 Hochschulgesetz oder § 44 Abs. 3 Kunsthochschulgesetz wird ein allgemeiner Gasthörerbeitrag pro Semester erhoben. Dies gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen.
(2) Für die Teilnahme an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 62 Absatz 4 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes wird ein besonderer Gasthörerbeitrag erhoben. Für das Studium eines weiterbildenden Masterstudienganges im Sinne des § 62 Absatz 3 des Hochschulgesetzes oder § 54 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes wird ein Weiterbildungsbeitrag erhoben.
(3) Für das Studium von Zweithörerinnen und Zweithörern im Sinne des § 52 Abs. 1 Hochschulgesetz oder § 44 Abs. 1 Kunsthochschulgesetz kann ein Zweithörerbeitrag erhoben werden.
(4) Die Einschreibung als Weiterbildungsstudierender sowie die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer oder als Zweithörerin oder als Zweithörer kann vom Nachweis der Entrichtung des Beitrags abhängig gemacht werden.