§ 5 HAbgG NRW - Beiträge für Studienkollegs und für Auswahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- HAbgG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Für die Teilnahme an einem Studienkolleg können Beiträge erhoben werden. Zum Ausgleich der Kosten für die Verfahren zur Auswahl der Studierenden in künstlerischen Studiengängen können Beiträge erhoben werden, soweit diese Verfahren der Verbesserung der Erfolgschancen in dem jeweiligen Studiengang dienen.
(2) Die Teilnahme an dem Studienkolleg und an der Auswahl können vom Nachweis der Entrichtung der jeweiligen Abgabe abhängig gemacht werden.