§ 9 HAbgG NRW - Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- HAbgG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
Öffentliche Stellen, insbesondere die staatlichen Prüfungsämter, haben an die Hochschule oder an die NRW.Bank auf Anforderung des Empfängers diejenigen personenbezogenen Daten der Studierenden zu übermitteln, die die Hochschule oder die NRW.Bank zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigen.