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  • ab 01.04.2006 (aktuelle Fassung)

§ 4 HAbgG NRW - Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Amtliche Abkürzung
HAbgG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Anlässlich

  1. 1.
    der Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades,
  2. 2.
    der verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, des verspäteten Belegens, der nachträglichen Änderung des Belegens sowie der verspäteten Beitrags- oder Gebührenzahlung

wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Hochschulen setzen die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 durch Satzung entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand fest.