§ 2 StBAG NRW - Studienbeitrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StBAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 221
(1) Die Hochschulen werden ermächtigt, durch Beitragssatzung für das Studium von Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben oder die nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen sind, für jedes Semester ihrer Einschreibung oder Zulassung einen Studienbeitrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu erheben. Bei der Festsetzung der Höhe des Studienbeitrags müssen sich die Hochschulen insbesondere an den Zielen orientieren, mit Studienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beizutragen.
(2) Die Einnahmen aus den Studienbeiträgen nach Absatz 1 sind Mittel Dritter und von den Hochschulen zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie für die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 zu verwenden; § 10 bleibt unberührt.
(3) Studiengang im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Studiengänge im Sinne des § 84 Abs. 1 Hochschulgesetzes, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Als berufsqualifizierend in diesem Sinne gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.
(4) Für das Studium von Studierenden, die nur als Teilzeitstudierende zu ein Halb eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben sind, kann die Beitragssatzung vorsehen, dass die Hälfte der für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studienbeiträge erhoben wird. Für das Studium von Studierenden, die nur in Studiengängen eingeschrieben sind, die ausschließlich als Teilzeitstudium organisiert sind, kann die Beitragssatzung einen gegenüber dem entsprechenden Vollzeitstudiengang ermäßigten Studienbeitrag vorsehen.
(5) Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz zugelassen sind und falls in beiden Fällen eine Beitragspflicht entsteht, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 109 Satz 2 Hochschulgesetz regeln, dass nur ein Beitrag erhoben wird und wie das Beitragsaufkommen auf die beteiligten Hochschulen verteilt wird. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht und die Verteilung des Beitragsaufkommens abweichend von Satz 1 regeln.