Art. 19 SNHG - Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
- Amtliche Abkürzung
- SNHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 425), wird wie folgt geändert:
1.
§ 18 wird wie folgt geändert:
1.1
In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 338)," ersetzt durch die Textstelle "vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".
1.2
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nummer 2 wird das Wort "Mehrausgaben" durch das Wort "Mehrauszahlungen" ersetzt.
1.2.2
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- "3.
Investitionen, die nach Artikel 91b des Grundgesetzes mitfinanzierungsfähig sind, dürfen ohne Mitfinanzierung nur mit Zustimmung der für das Hochschulwesen und der für die Finanzen zuständigen Behörden begonnen werden."
1.2.3
In Nummer 4 wird die Textstelle "§ 17 Absätze 5 und 6 und § 49 Absätze 1 und 2 LHO" durch die Textstelle "§ 25 Absatz 1 und § 52 Absätze 1 und 2 LHO" ersetzt.
1.3
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."
2.
§ 19 wird wie folgt geändert:
2.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Maßgabe der speziellen Vorschriften der für die Buchführung von Krankenhäusern geltenden Bundesgesetze und darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bestimmungen des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524), aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."
2.2
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.
2.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Nach erfolgter Prüfung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorzulegen. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."
2.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3.
In § 20 Satz 2 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.
4.
In § 21 Absatz 2 werden das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" und die Textstelle "§ 111 LHO" durch die Textstelle "§ 104 LHO" ersetzt.