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  • ab 25.12.2013 (aktuelle Fassung)

Art. 31 SNHG - Änderung des Elbefondsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Amtliche Abkürzung
SNHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Das Elbefondsgesetz vom 16. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

2.
In § 4 Nummer 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträgen" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "§ 10" durch die Bezeichnung "§ 12" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Textstelle ", die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht" durch die Wörter "sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses" ersetzt.

5.
Hinter § 9 werden folgende neue §§ 10 und 11 eingefügt:

"§ 10
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 11
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO."

6.
Die bisherigen §§ 10 bis 12 werden §§ 12 bis 14.