Art. 10 SNHG - Änderung des BNI-Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
- Amtliche Abkürzung
- SNHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Das BNI-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 4) wird wie folgt geändert:
1.
§ 15 wird wie folgt geändert:
1.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."
1.2
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 wird die Textstelle "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.
1.2.2
In Satz 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und" ersetzt.
1.2.3
Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."
1.3
Absatz 4 wird aufgehoben.
2.
§ 16 wird wie folgt geändert:
2.1
In Satz 1 wird das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" ersetzt.
2.2
Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden."
3.
§ 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
3.1
In Satz 2 wird die Textstelle "§§ 23 und 44" durch die Textstelle "§ 46" ersetzt.
3.2
In Satz 3 wird die Textstelle "8. Juli 1985 (HmbGVBl. S. 161), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 238)" durch die Textstelle "12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105)" ersetzt.