Art. 26 SNHG - Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Stadt und Hafen"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
- Amtliche Abkürzung
- SNHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Das Gesetz über das "Sondervermögen Stadt und Hafen" vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 415), zuletzt geändert am 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 401), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.
1.2
Absatz 6 wird aufgehoben.
2.
§ 2 erhält folgende Fassung:
"§ 2 Zweck |
---|
Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Projekt der städtebaulichen Umgestaltung des Gebietes "Innenstädtischer Hafenrand" zu finanzieren."
3.
§ 5 wird aufgehoben.
4.
§ 6 wird § 5 und sein Absatz 1 wie folgt geändert:
4.1
In Satz 1 wird die Textstelle "die Einnahmen nach § 1 Absatz 3" durch die Wörter "seine Erträge" ersetzt.
4.2
In Satz 2 wird die Textstelle "nach § 2" gestrichen.
5.
§§ 7 und 8 werden aufgehoben.