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  • ab 25.12.2013 (aktuelle Fassung)

Art. 7 SNHG - Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Amtliche Abkürzung
SNHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Das Hamburgische Versorgungsfondsgesetz vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 399), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bildet eine Rücklage zur" durch die Wörter "dient der" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist."

2.2
In Absatz 2 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 2 Sätze 1 bis 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen werden nicht erstattet."

3.2
In Absatz 3 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird § 6.