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  • ab 25.12.2013 (aktuelle Fassung)

Art. 33 SNHG - Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege"

Bibliographie

Titel
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Amtliche Abkürzung
SNHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Das Gesetz über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege" vom 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 51) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges" ersetzt.

1.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Dem Sondervermögen fließen die eingehenden Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 99), in der jeweils geltenden Fassung zu sowie Finanzmittel, die auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes eingehen."

1.3
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Dem Sondervermögen werden die im Verwaltungsvermögen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile übertragen, die aus Finanzmitteln des Sondervermögens erworben wurden. Darüber hinaus wird die zuständige Behörde ermächtigt, weitere Grundstücke in das Sondervermögen einzubringen."

2.
§ 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, entsprechend § 15 Absatz 6 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege umzusetzen und zu finanzieren sowie Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen, für die es auf anderer Rechtsgrundlage Zahlungen erhalten hat."

3.
In § 4 Satz 2 wird das Wort "Verwaltungsausgaben" durch das Wort "Verwaltungsaufwendungen" ersetzt.

4.
§§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

5.
§ 8 wird § 5.