§ 7 HochhVO - Rettungswege (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
- Amtliche Abkürzung
- HochhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen, wie allgemein zugängliche Flure, Vorräume, Schleusen, Treppen, Ausgänge, muss mindestens 1,25 m betragen. Dieses Maß darf durch Türen im Zuge von Rettungswegen bis auf 1,10 m eingeschränkt werden. Treppen dürfen keine Wendelstufen haben. Rampen im Verlauf von Rettungswegen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein.
(2) Rettungswege müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 30 lux haben. Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung muss durch eine Sicherheitsbeleuchtung eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx gewährleistet sein.
(3) Die Rettungswege innerhalb der Gebäude sind so zu kennzeichnen, dass die notwendigen Treppen und Ausgänge ins Freie sicher aufgefunden werden können. In Treppenräumen müssen Geschosskennzeichen und Treppenraumkennzeichen auf jeder Geschossebene deutlich sichtbar angebracht sein. Führt der Rettungsweg innerhalb des Treppenraumes nicht nach unten, so ist die Rettungsrichtung durch Richtungspfeile mindestens auf jeder Geschossebene deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Der Ausgang aus dem Treppenraum oder einem Flur - gegebenenfalls durch einen Rettungstunnel - ins Freie ist besonders zu kennzeichnen.
(4) Einbauten in Rettungswegen sind unzulässig mit Ausnahme von Sicherheitseinrichtungen und Hausbriefkästen aus nichtbrennbaren Baustoffen.