§ 10 HochhVO - Aufzüge (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
- Amtliche Abkürzung
- HochhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Hochhäuser müssen mindestens zwei Aufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben; beide Aufzüge müssen von jeder Stelle des Geschosses erreichbar sein. Die Haltestellen dürfen nur über Flure oder Vorräume, in fensterlosen Geschossen, z.B. Kellergeschossen, Technikgeschossen, nur über Vorräume zugänglich sein. Mindestens einer der Aufzüge muss zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet und von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Bei den Zugängen zu den Aufzügen ist ein Schild anzubringen, das auf das Verbot der Benutzung im Brandfall hinweist. In den Vorräumen zu den Aufzügen muss durch Schilder auf die Geschossnummer und auf die Treppen hingewiesen werden. Aufzüge, die der Personenbeförderung dienen, müssen bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung selbsttätig - wenigstens nacheinander - in das Eingangsgeschoss fahren (Evakuierungsschalten).
(2) Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 30 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens einen Aufzug haben, der im Brandfall der Feuerwehr zur Verfügung steht; dieser Aufzug kann auf die Zahl der erforderlichen Aufzüge angerechnet werden. Vom Feuerwehraufzug muss jeder Punkt eines Aufenthaltsraumes in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Weitere Feuerwehraufzüge können verlangt werden bei Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt; die Aufzüge sollen so liegen, dass die Entfernungen zu den Aufenthaltsräumen möglichst kurz sind.
(3) Jeder Feuerwehraufzug ist in einem eigenen Schacht anzuordnen; er muss in jedem Geschoss des Hochhauses eine Haltestelle haben, die durch einen Vorraum zugänglich ist. Die Umfassungswände der Schächte sowie die Wände der Vorräume sind entsprechend § 3 Abs. 1 auszuführen.
(4) Der Vorraum des Feuerwehraufzuges muss mindestens so groß sein, dass eine belegte Krankentrage mit einer Breite von 0,60 m und einer Transportlänge von 2,25 m ungehindert in den Aufzug eingebracht werden kann. Der Vorraum darf nur Öffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren, Sicherheitsschleusen, Treppenräumen oder Nassräumen haben. Die Öffnungen zu den Fluren müssen selbstschließende Türen mindestens der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten. Der Vorraum muss Fenster oder Einrichtungen haben, durch die er im Brandfall ausreichend rauchfrei gehalten werden kann. Vor dem Vorraum ist flurseitig ein Wandhydrant anzubringen. Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zum Feuerwehraufzug über einen offenen Gang im Sinne des § 8 Abs. 1 führt.
(5) Das Triebwerk für den Feuerwehraufzug muss in einem eigenen Triebwerksraum liegen. Wände und Decken des Triebwerksraumes sind entsprechend § 3 Abs. 1 und § 4 auszuführen.
(6) Die elektrischen Schalteinrichtungen sowie die Leitungen und Kabel für die Stark- und Schwachstromversorgung des Feuerwehraufzuges sind von den Leitungen und Kabeln der allgemeinen Stromversorgung ab Hauptverteiler getrennt zu verlegen und von anderen Anlagen baulich zu trennen. Die Kabel und Leitungen des Feuerwehraufzuges müssen, wenn sie außerhalb des Fahrschachtes verlegt werden, so beschaffen oder so geschützt sein, dass sie bei einem Brand ihre Funktionsfähigkeit für mindestens 90 min behalten.
(7) Im Eingangsgeschoss sind Hinweisschilder anzubringen, die das sofortige Auffinden des Feuerwehraufzuges erleichtern.