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  • ab 22.07.1986 (außer Kraft)

§ 3 HochhVO - Wände (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Amtliche Abkürzung
HochhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Tragende Wände müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein; in Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen sie mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 120 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 120-A) hergestellt sein. Diese Anforderungen gelten auch für aussteifende Wände, für Unterstützungen von tragenden Wänden und für Stützen.

(2) Nichttragende Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Das gilt auch für Umwehrungen, Verglasungen außer Rahmen und Blenden. Nichttragende Außenwände in der Feuerwiderstandsklasse W 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (W 90-AB) sind zulässig.

(3) Bei Außenwänden müssen zwischen den Geschossen Bauteile so angeordnet werden, dass der Überschlagsweg für Feuer mindestens 1,0 m beträgt. Diese Bauteile müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse W 90 entsprechen und aus nichtbrennbaren Baustoffen (W 90-A) bestehen. An Stelle dieser Bauteile können auch mindestens 1,50 m über die Außenwand hinauskragende Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) angeordnet werden.

(4) Trennwände nach § 26 BauO NW müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein. Gebäudeabschlusswände und Gebäudetrennwände sind als Brandwände nach § 29 BauO NW herzustellen.

(5) Wände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr, wie Lager- und Abstellräume, müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein. Türen in diesen Wänden sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und selbstschließende, sofern sie an Rettungswegen (§ 7) angeordnet werden, in der Feuerwiderstandsklasse T 90 und selbstschließend herzustellen. Die Räume dürfen einzeln nicht größer als 150 qm sein und müssen Einrichtungen zur Rauchabführung haben. Sie sind an ihren Zugängen durch augenfällige und dauerhafte Schilder zu kennzeichnen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).