§ 12 HochhVO - Heizungsanlage (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
- Amtliche Abkürzung
- HochhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Als Wärmeträger dürfen nur Wasser, Dampf oder Luft verwendet werden. Einzelfeuerstätten sind nicht zulässig. Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht oberhalb des Erdgeschosses gelagert werden. Brennstoffleitungen zu Heizräumen, die in einem Geschoss über dem Erdgeschoss liegen, müssen in eigenen Schächten und Kanälen geführt werden. Die Schächte und Kanäle müssen vom Freien be- und entlüftet werden. Schächte und Kanäle müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.