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  • ab 22.07.1986 (außer Kraft)

§ 11 HochhVO - Ersatzstromversorgungsanlage (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Amtliche Abkürzung
HochhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Hochhäuser müssen eine Ersatzstromversorgungsanlage haben, die sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig innerhalb von 15 s einschaltet. An die Anlage müssen alle elektrisch betätigten, notwendigen Sicherheitsanlagen und -einrichtungen angeschlossen sein. Anlagen und Einrichtungen dieser Art sind insbesondere

  1. 1.
    Wasserdruckerhöhungsanlagen und Steuerungseinrichtungen zur Löschwasserversorgung,
  2. 2.
    Feuerwehraufzüge,
  3. 3.
    Aufzüge, die der Personenbeförderung dienen,
  4. 4.
    Rauchabzugseinrichtungen,
  5. 5.
    Feuerschutzabschlüsse (z.B. Rolltore),
  6. 6.
    Sicherheitsbeleuchtung der Rettungswege,
  7. 7.
    Lüftungsanlagen von Sicherheitstreppenräumen, Sicherheitsschleusen, innenliegenden Treppenräumen, Fahrschächten und Triebwerksräumen von Feuerwehraufzügen,
  8. 8.
    Gefahrenmeldeanlagen (z.B. Brandmelde- und Alarmanlagen).

(2) Für das Stromerzeugungsaggregat der Ersatzstromversorgungsanlage ist ständig ein Kraftstoffvorrat für eine Betriebszeit von mindestens drei Stunden bei Nennlast bereitzuhalten. Batterien müssen für einen mindestens einstündigen Betrieb aller angeschlossenen Leuchten bemessen sein.

(3) Anlagen, die eine unterbrechungslose Stromversorgung erfordern, wie Gefahrenmelde- und Warnanlagen, müssen durch geeignete Maßnahmen gesichert sein.

(4) Die an die Ersatzstromquellen angeschlossenen eigenen Leitungsnetze für die Stromversorgung müssen mindestens bis zur geschossweisen Unterverteilung so beschaffen oder geschützt sein, dass sie bei einem Brand ihre Funktionsfähigkeit für mindestens 90 min behalten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).