§ 5 HochhVO - Dächer (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
- Amtliche Abkürzung
- HochhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung sowie Dachaufbauten einschließlich deren Bekleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Flachdächer, die zum Begehen bestimmt sind, müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein; Dachhaut und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind entsprechend § 31 Abs. 5 Satz 2 BauO NW gegen Entflammen zu schützen. Die Umwehrungen dieser Dächer müssen mindestens bis zur Höhe von 0,90 m geschlossen und in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein.