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  • ab 22.07.1986 (außer Kraft)

§ 5 HochhVO - Dächer (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
Amtliche Abkürzung
HochhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung sowie Dachaufbauten einschließlich deren Bekleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Flachdächer, die zum Begehen bestimmt sind, müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein; Dachhaut und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind entsprechend § 31 Abs. 5 Satz 2 BauO NW gegen Entflammen zu schützen. Die Umwehrungen dieser Dächer müssen mindestens bis zur Höhe von 0,90 m geschlossen und in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).