§ 2 HochhVO - Zufahrten und Flächen für Feuerwehren (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochhVO)
- Amtliche Abkürzung
- HochhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Für Feuerwehrfahrzeuge ist eine befahrbare Zufahrt bis zu den für die Feuerwehr erforderlichen Bewegungsflächen zu schaffen. Im Bereich der für die Feuerwehr geeigneten Eingänge zu den Treppenräumen und der Einspeisungsstellen der Steigleitungen sind ausreichend große Bewegungsflächen anzulegen, Bewegungsflächen für die Feuerwehr können bis zu 15 m von den Eingängen zu den Treppenräumen oder den Einspeisungsstellen entfernt bleiben, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.