§ 25 ThürGGO - Vorlage von Gesetzentwürfen, zweiter Kabinettdurchgang
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Der Gesetzentwurf, der der Landesregierung zur Kenntnisnahme oder Beschlussfassung vorgelegt wird, ist zu begründen. Die Begründung ist in die Teile
- A.
Allgemeines und
- B.
Zu den einzelnen Bestimmungen
zu gliedern. Das Ergebnis der Erörterung nach § 20 ist in der Begründung darzulegen.
(2) In der Kabinettvorlage zur Beratung des Gesetzentwurfs im zweiten Kabinettdurchgang ist über die Anforderungen in § 11 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 hinaus anzugeben, mit welchem Ergebnis der Entwurf von dem für Justiz zuständigen Ministerium nach § 24 geprüft worden ist. Weiter ist anzugeben, welche außerhalb der Landesverwaltung stehenden Stellen nach dem ersten Kabinettdurchgang bei der Vorbereitung des Entwurfs gehört worden sind und wieweit deren Auffassungen und die der beteiligten Ministerien in grundsätzlichen Fragen von dem Entwurf abweichen. Soweit die Öffentlichkeit beteiligt wurde, ist das Ergebnis der Beteiligung darzulegen. Ferner sind die zur Sicherstellung des Vollzugs getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 8 darzustellen. Dem Gesetzentwurf sind die beantworteten Prüffragen für Thüringer Rechts- und Verwaltungsvorschriften beizufügen.
(3) Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf ist der Staatskanzlei als elektronisches Dokument nach § 46 Abs. 2 oder neunfach in Papierform zuzuleiten. Die Übersendung eines elektronischen Dokuments ist nur zulässig, wenn und soweit der Landtag die Möglichkeit zur elektronischen Zuleitung einräumt. Mit der Übersendung des elektronischen Dokuments ist von der absendenden, ermächtigten Stelle zu erklären, dass der elektronisch übersandte Gesetzentwurf mit dem Kabinettbeschluss übereinstimmt sowie vom Zeichnungsberechtigten zur Zuleitung an den Landtag freigegeben worden ist. Der Ministerpräsident leitet dem Präsidenten des Landtags den Gesetzentwurf mit Begründung einschließlich des Ergebnisses der Erörterung nach § 20 zu.
(4) Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen bedürfen nur eines Kabinettdurchgangs.