§ 46 ThürGGO - Einsatz von Informationstechniken, elektronischer Datenverkehr
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
(1) Der Datenaustausch innerhalb der Landesregierung und im Dienstverkehr nach außen ist durch den elektronischen Datenverkehr zu unterstützen.
(2) Die Übersendung von Papierdokumenten kann, soweit die Kommunikation innerhalb des Landesdatennetzes des Freistaats erfolgt, innerhalb der Landesregierung durch die Übersendung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden, soweit andere Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(3) Eine elektronische Übermittlung an Adressaten außerhalb der Landesregierung innerhalb des Landesdatennetzes oder der über die Netze des Bundes angeschlossenen Verwaltungsnetze des Bundes und der Länder kann erfolgen, wenn und soweit der jeweilige Adressat diese Möglichkeit einräumt.
(4) Die Kommunikation nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Dokumentation. Die erfolgte elektronische Kommunikation ist entsprechend der Richtlinie über die Aufbewahrung von Akten und sonstigem Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen aufzubewahren und nach Ablauf der Frist dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Die Umsetzung der Formvorschriften zur elektronischen Aktenführung bleibt hiervon unberührt.