§ 18 ThürGGO - Schriftliches Beschlussverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
Erscheint die mündliche Erörterung einer Kabinettvorlage ausnahmsweise nicht erforderlich, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Wege eines schriftlichen Beschlussverfahrens herbeigeführt werden. Der Beschluss ist zustande gekommen, wenn die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder der Landesregierung gegenüber der Staatskanzlei erteilt ist. Eine Ersetzung der Unterschrift nach § 5 Abs. 8 Satz 3 ist ausgeschlossen. Die Zustimmung kann auch mit einem Fax oder mit einer elektronischen Abbildung der schriftlichen Zustimmungserklärung erklärt werden; das Original soll im Nachgang der Staatskanzlei übersandt werden. Die gegenseitige Vertretung der Minister nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ist zulässig.